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Referat MTB und Naturschutz

Rechtliche Regeln in NRW

Rechtliche Regeln in NRW

Im DAV-Landesverband NRW orientieren wir uns zusätzlich an die rechtlichen Regeln Nordrhein-Westfalens. Die wichtigsten Regelungen hier im Überblick:

  • Betretungsbefugnis in Natur und Landschaft:
    Wir dürfen in der freien Landschaft auf privaten Straßen und Wegen grundsätzlich Radfahren (§ 57 Abs. 1 u. 2 LNatschG).
  • Rücksichtnahme und Grenzen
    a) Jedoch nicht in Gärten und Hofräume oder privaten Wohnbereichen sowie gewerblichen und öffentlichen Betrieben dienende Flächen (§ 59 Abs. 1 LNatschG)
    b) Radfahrer haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen (§ 59 Abs. 2 LNatschG)
    c) In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren außerhalb von Straßen und Wegen verboten ( § 59 Abs. 3 LNatschG).
    d) Durch Rechtsverordnungen können Sperrungen und Wegeverbote im Sinne des Naturschutzes durch die Naturschutzbehörden ausgesprochen werden (§ 60 LNatschG).
  • Betreten im Wald
    a) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist grundsätzlich auf eigene Gefahr gestattet (§ 2 Abs. 1 LFoG).
    b) Das Radfahren auf Straßen und festen Wegen ist im Wald grundsätzlich erlaubt (§ 2 Abs. 2 LFoG).
    c) Der Waldbesucher hat sich im Wald so verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (§ 2 Abs. 3 LFoG).
  • Betretungsverbote im Wald
    a) Für grundsätzlich ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichnete Waldflächen sowie spezielle Flächen, wie z.B. Forstkulturen, Forstdickungen sowie forstliche, jagdlichen, imkerliche und teichwirtschaftliche Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 LFoG).
    b) zeitweilige Beschränkungen zur Waldbrandverhütung (§ 5 Abs. 1 LFoG) und beim Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung § 5 Abs. 2 LFoG).